
Die bosnisch-herzegowinischen Landesbahnen legen vor: „Verordnung über den Dienst Nr. 69. – Gemeinsame Bestimmungen für die österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen – Erster Teil Gepäck- und Güterbeförderung und Zweiter Teil Güterbeförderung“ mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1914. Die Verordnung wurde durch Dekret der Landesregierung von Bosnien und Herzegowina vom 16. Mai 1914, Nummer 111.885-IV-6, genehmigt.
Die Broschüre ist in deutscher Sprache verfasst. Der Originaltitel lautet: „Dienstvorschrift Nr. 69. – Gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen für die Manipulation bei der Gepäck- und Güterbeförderung – Teil II Güterbeförderung“, gültig ab dem 1. Juli 1914.
Auszug aus dem Inhalt: 1. Einführung (Aufträge, Verträge, Anweisungen, Tarifzugang, Briefe транспорту, Sprache und Schreiben im Schriftverkehr), 2. Güterbeförderung (Dienstleistungen, Annahme und Lagerung, Verpackungen, Rücksendung, Versiegelung, Nummerierung, Zustellung, Entladung, Versand von Waffensendungen u. dgl.).
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