Zum Inhalt springen

Dienstvorschrift Nr. 69 – Gemeinsame Bestimmungen für die österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen – Gepäck- und Frachtbeförderung, 1914.

Die bosnisch-herzegowinischen Landesbahnen legen vor: „Verordnung über den Dienst Nr. 69. – Gemeinsame Bestimmungen für die österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen – Erster Teil Gepäck- und Güterbeförderung und Zweiter Teil Güterbeförderung“ mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1914. Die Verordnung wurde durch Dekret der Landesregierung von Bosnien und Herzegowina vom 16. Mai 1914, Nummer 111.885-IV-6, genehmigt.

Die Broschüre ist in deutscher Sprache verfasst. Der Originaltitel lautet: „Dienstvorschrift Nr. 69. – Gemeinsame Bestimmungen der österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen für die Manipulation bei der Gepäck- und Güterbeförderung – Teil II Güterbeförderung“, gültig ab dem 1. Juli 1914.

Auszug aus dem Inhalt: 1. Einführung (Aufträge, Verträge, Anweisungen, Tarifzugang, Briefe транспорту, Sprache und Schreiben im Schriftverkehr), 2. Güterbeförderung (Dienstleistungen, Annahme und Lagerung, Verpackungen, Rücksendung, Versiegelung, Nummerierung, Zustellung, Entladung, Versand von Waffensendungen u. dgl.).

Alle Bilder auf dieser Seite sind Eigentum der Website vremeplov.ba und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung weder veröffentlicht noch wiederverwendet werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

error: Content is protected !!
Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir Ihnen die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in Ihrem Browser gespeichert und erfüllen Funktionen wie die Wiedererkennung, wenn Sie auf unsere Website zurückkehren, und helfen unserem Team zu verstehen, welche Bereiche der Website Sie am interessantesten und nützlichsten finden.